Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Warengutscheinen
3.2.2010I.) Lohnsteuer
Bei Ausgabe von Warengutscheinen stellt sich immer die Frage, ob
es sich um Sachlohn (geldwerter Vorteil) oder Barlohn handelt. Die
Unterscheidung ist wichtig, weil Sachlohn in bestimmtem Umfang
steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Zunächst ist danach zu unterschieden, ob die
Warengutscheine zum Einkauf beim Arbeitgeber oder bei einem
Dritten, z. B. einer Tankstelle, berechtigen.
1. Beim Arbeitgeber einzulösender Gutschein
Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind,
stellen immer Sachbezug dar. Solche Warengutscheine profitieren von
dem jährliche Rabattfreibetrag von 1.080,- EUR (§ 8 Abs.
3 S. 2 EStG). Soweit der geldwerte Vorteil durch die
Warengutscheine innerhalb dieser Grenze bleibt, besteht
Steuerfreiheit. Der Arbeitgeber muss keine Lohnsteuer einbehalten
und abführen. Wegen § 1 Abs. 1 Nr. 1
Sozialversicherungsentgeltverordnung besteht ein weitgehender
Gleichlauf zwischen sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher
Behandlung, so dass bei bestehender Steuerfreiheit auch
gleichzeitig Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht.
Der geldwerte Vorteil aus dem Warengutschein fließt dem
Arbeitnehmer nicht bereits mit Hingabe, sondern erst mit
Einlösung des Gutscheins zu (R 38.2 Abs. 3 S. 2 LStR). Damit
der Rabattfreibetrag in einem Kalenderjahr zum Zuge kommt, muss der
Warengutschein in diesem Jahr also auch eingelöst
werden.
2. Bei Dritten einzulösender Gutschein
Strenger sind die Voraussetzungen an eine Behandlung als Sachlohn
bei Warengutscheinen, die den Arbeitnehmer zum Einkauf bei einem
Dritten berechtigen. Hier können die Warengutscheine nur dann
Sachlohn sein, wenn der Gutschein Art und Menge der zu beziehenden
Ware konkret bezeichnet. Auf dem Gutschein darf neben der
Warenbezeichnung kein Höchst- oder anzurechnender Betrag
angegeben sein (R 8.1. Abs. 1 S. 7 LStR). Ein Warengutschein
für ein Buch muss also durch dessen Titel bestimmt sein.
Kein Sachlohn liegt vor, wenn der Gutschein hingegen auf einen
EUR-Betrag lautet oder der Arbeitnehmer sich die Ware bzw.
Warengattung selbst aussuchen kann, z. B. Gutschein "für ein
Buch im Wert von höchstens 40 EUR". In einem solchen Falle
unterliegt der Gutschein mit diesem Betrag voll der (Lohn-)Steuer
und der Sozialversicherungsbeitragspflicht. Dahinter steht die
Vorstellung, dass dann der Gutschein quasi Bargeld ist, so dass
mangels Sachlohn die Begünstigungen nicht zum Zuge kommen
können.
Ist der Warengutschein als Sachlohn einzustufen, geht die
Begünstigung weniger weit, als bei Warengutscheinen, die beim
Arbeitgeber einzulösen sind. Es gilt lediglich eine monatliche
44,- EUR-Freigrenze. Die Freigrenze kann für jeden Monat
erneut in Anspruch genommen werden. Erhält der Arbeitnehmer
monatlich einen Warengutschein und übersteigt der Warenwert
nicht 44,- EUR, so besteht Steuer- und Beitragsfreiheit. Bei
Überschreiten der 44,- EUR-Grenze ist der geldwerte Vorteil
dagegen voll steuer- und beitragspflichtig. Anders als bei
Warengutscheinen, die beim Arbeitgeber selbst einzulösen sind,
gilt der geldwerte Vorteil bereits mit Hingabe des Gutscheins
zugeflossen (R 38.2 Abs. 3 S. 2 LStR). Wann dieser eingelöst
wird, ist unerheblich. Der Arbeitnehmer kann daher die Gutscheine
sammeln, ohne in Konflikt mit der Freigrenze zu kommen. Vom
Rabattfreibetrag i.H.v. 1.080,- EUR kann der Arbeitnehmer dagegen
nicht profitieren. Der Rabattfreibetrag findet nur Anwendung, wenn
der Einkauf beim Arbeitgeber selbst (und nicht bei Dritten)
erfolgt. Arbeitgeber ist nur die Gesellschaft, die als Arbeitgeber
im Arbeitsvertrag steht. Bei Einzelhandels-Konzernen ist
Verkäufer der Ware im Gutschein aber häufig eine andere
Konzerngesellschaft als die, die den betreffenden Arbeitnehmer
angestellt hat.
3. Aufmerksamkeiten
Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ist ein Warengutschein
außerhalb der 44,- EUR-Freigrenze und dem Rabattfreibeitrag
von 1.080,- EUR zudem als Aufmerksamkeit zu einem persönlichen
Anlass, wie z.B. einem Geburtstag. Voraussetzung ist, dass der
Gutschein als Sachlohn zu qualifizieren ist und dessen Wert 40,-
EUR nicht überschreitet (R 19.6 Abs. 1 LStR).
4. Barlohnumwandlung
Ein besonderes Problem bei Warengutscheinen entsteht bisweilen,
wenn die Ausgabe von Gutscheinen im Rahmen einer Barlohnumwandlung
geschieht. Hier kann es passieren, dass die Intention, durch
Umwandlung in Sachlohn in den Genuss steuerlicher und
sozialversicherungsrechtlicher Vorteile zu gelangen, verfehlt wird.
Eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn ist zwar grundsätzlich
möglich. Der BFH hat aber entschieden, dass der Arbeitnehmer
hierzu unter Änderung seines Anstellungsvertrags auf einen
Teil des Barlohns verzichten muss. Anderenfalls ist davon
auszugehen, dass der Barlohn zum Erwerb der Waren unter
Abkürzung des Zahlungswegs verwendet wird (BFH v. 6.3.2008, VI
R 6/05, BStBl. II 2008, 530, DB 2008, 964), so dass das Ziel einer
begünstigten Sachlohnbehandlung des Warengutscheins nicht
erreicht würde. Im Urteilsfall bestand ein tarifvertraglich
festgelegter Anspruch auf Urlaubsgeld. Durch Betriebsvereinbarung
wurde den Arbeitnehmern ein Wahlrecht eingeräumt, das
Urlaubsgeld als Warengutschrift in Anspruch zu nehmen. Der BFH
lehnte die Behandlung als Sachlohn ab, weil er in der
Wahlrechtsausübung eine Verwendung des Barlohns sah. In der
Literatur wird aus dem Urteil die Empfehlung abgeleitet, im
Arbeitsvertrag ein Wahlrecht zwischen Urlaubsgeld oder
Warengutschrift zu vereinbaren. In diesem Fall entstehe entweder
der Bar- oder Sachlohn erst nach Wahlrechtsausübung
originär. Bei Wahl des Sachlohns könne daher nicht von
einer Verwendung des Barlohns ausgegangen werden (Bornhaupt, BB
2008, 1158). Teilweise wird unter Ablehnung der BFH-Rechtsprechung
hierfür keine Arbeitsvertragsänderung gefordert, solange
das Wahlrecht (z.B. durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung)
vor Fälligkeit des Barlohnanspruchs eingeräumt wird
(Drenseck, in Schmidt, EStG § 8 Rn. 30).
Das Sozialversicherungsrecht fordert zudem, dass die
Warengutscheine zusätzlich zum Lohn (also nicht als
Lohnersatz) gewährt werden. Je nach Ausgestaltung eines
Wahlrechts zwischen Barlohn und Sachlohn, bleibt der Warengutschein
u.U. voll steuer- und beitragspflichtig.
5. Nachweis- und Aufzeichnungspflichten
Sachbezüge und steuerfreie Bezüge müssen im
Lohnkonto besonders aufgezeichnet werden (§ 41 Abs. 1 Satz 3
EStG, § 4 LStDV). Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber
die Voraussetzungen der Steuerfreiheit belegen können, um
für die Lohnsteuer-Außenprüfung gewappnet zu sein.
Das betrifft insbesondere die Frage der Bewertung des geldwerten
Vorteils. Es empfiehlt sich, eine Kopie des Warengutscheines
aufzubewahren.
6. Bewertung des geldwerten Vorteils
Bei Warengutscheinen, die beim Arbeitgeber eingelöst werden,
ist als Wert des geldwerten Vorteils 96% des Preises
(einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde zu legen, mit dem die
Ware ausgezeichnet ist, die mit dem Gutschein erworben wird (§
8 Abs. 3 EStG).
Für die Bewertung von Warengutscheinen, die bei Dritten, z. B. anderen Konzerngesellschaften, einzulösen sind, ist der Wert der Ware maßgeblich, über die der Gutschein ausgestellt ist. Das Gesetz sieht vor, dass als Wert der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis heranzuziehen ist, den Letztverbraucher am Abgabeort zahlen müssen. Abgestellt wird also auf den Marktpreis. Die Feststellung und die Dokumentierung eines "um übliche Rabatte geminderten üblichen Endpreises am Abgabeort" dürfte aber häufig aufwendig sein, da dies eine Marktrecherche erfordern würde. Die Lohnsteuer-Richtlinien lassen es daher zu, die Ware oder Dienstleistung aus Vereinfachungsgründen auch mit 96 % des Preises anzusetzen, zu der sie fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird (R 8.1. Abs. 2 S. 9 LStR). Es können also i. d. Regel 96 % der unverbindlichen Preisempfehlung oder der allgemeinen Preisauszeichnung angesetzt werden.
II. Umsatzsteuer
1. Beim Arbeitgeber einzulösender
Gutschein
Bei nur beim Arbeitgeber einzulösenden Gutscheinen liegt bei
Einlösung entweder eine entgeltliche Lieferung nach § 3
Abs. 1 UStG oder eine unentgeltliche Lieferung nach § 3 Abs.
1b UStG vor. Beides ist beim Arbeitgeber umsatzsteuerbar- und
pflichtig. Das ist nur anders, wenn es sich um ein Geschenk
anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses
(z.B. Geburtstag) handelt und der Wert nicht mehr als 40,- EUR
beträgt. Als bloße Aufmerksamkeit unterliegt die
Sachzuwendung in diesem Fall nicht der Umsatzsteuer (vgl. Abschn.
12 Abs. 3 S. 2 UStR).
2. Bei Dritten einzulösender Gutschein
Bei Gutscheinen zur Einlösung bei Dritten ist nach Auffassung
der Finanzverwaltung zu differenzieren (s. OFD Chemnitz v.
4.2.2003, S 7100-218/2-St 23): Danach kommt es darauf an, ob
sich der Arbeitnehmer die Ware aussuchen kann oder ob der
Arbeitgeber die mit dem Gutschein zu erwerbende Ware
bestimmt.
a. Arbeitnehmer kann sich die Ware
aussuchen
Kann sich der Arbeitnehmer die Ware aussuchen (der Gutschein ist
nicht auf ein bestimmtes Produkt ausgestellt, sondern enthält
lediglich einen Geldbetrag), liegt eine entgeltliche Lieferung des
Verkäufers an den Arbeitnehmer vor. Die Entgeltzahlung des
Arbeitgebers an den Verkäufer ist ein sog. Entgelt von dritter
Seite. Der gesamte Vorgang ist beim Arbeitgeber steuerlich
unbeachtlich.
b. Ware wird vom Arbeitgeber bestimmt
Bestimmt der Arbeitgeber die zu erwerbende Ware (Gutschein gilt
für ein bestimmtes Produkt), liegt eine Lieferung des
Einzelhändlers an den Arbeitgeber und eine entgeltliche
(§ 3 Abs. 1 UStG) oder unentgeltliche (§ 3 Abs. 1b UStG)
Weiterlieferung von diesem an den Arbeitnehmer vor. Der Arbeitgeber
kann die in der Rechnung des Dritten enthaltene Umsatzsteuer als
Vorsteuer geltend machen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß
ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Andererseits muss er in gleicher
Höhe Umsatzsteuer auf die Weiterlieferung abführen.
Letztlich steht er wirtschaftlich genauso wie im Fall a.
Auch hier gilt in Anlehnung an die Lohnsteuer eine Ausnahme
für sog. Aufmerksamkeiten (gelegentliche Geschenke zu
persönlichen Anlässen, wie Geburtstagen), siehe oben I.3.
Überschreitet der Wert des Geschenks nicht 40,- EUR, muss der
Arbeitgeber hierfür keine Umsatzsteuer abführen (R 12
Abs. 3 UStR).


