Fortbildungsprofil
Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte
Personalfachkauffrau
1)
Arbeitsgebiet und Aufgaben
Geprüfte
Personalfachkaufleute sind qualifiziert, verantwortliche Funktionen
in der Personalwirtschaft eines Unternehmens, in der
Personalberatung sowie bei Projekten der Personal- und
Organisationsentwicklung wahrzunehmen. Sie beraten qualifiziert und
begleiten Prozesse. Insbesondere beherrschen sie die operativen und
administrativen Aufgaben der Personalarbeit und gestalten
verantwortlich die Entscheidungen in den Bereichen Personalpolitik,
Personalplanung und Personalmarketing. Sie übernehmen
verantwortliche Funktionen in der Aus- und Weiterbildung und
zeichnen sich durch fachspezifische Kommunikations- und
Managementkompetenzen aus.
2) Berufliche
Qualifikation
Geprüfte Personalfachkaufleute verfügen
über Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die sie in der
Regel durch eine einschlägige Berufsausbildung und
Berufserfahrung erworben haben. Zur Wahrnehmung ihrer oben
beschriebenen Aufgaben verfügen sie über Qualifikationen
in folgenden Bereichen:
1. Personalarbeit organisieren und durchführen
- Personalbereich in die Gesamtorganisation des Unternehmens
einbinden
- Personalwirtschaftliches Dienstleistungsangebot
gestalten
- Prozesse im Personalwesen gestalten
- Projekte planen und durchführen
- Informationstechnologie im Personalbereich nutzen
- Beraten und Fachgespräche führen
- Präsentations- und Moderationstechniken
einsetzen
- Arbeitstechniken und Zeitmanagement anwenden
2. Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen
durchführen
- Individuelles und kollektives Arbeitsrecht anwenden
- Rechtswege kennen und das Prozessrisiko
einschätzen
- Einkommens- und Vergütungssysteme umsetzen
- Sozialversicherungsrecht anwenden
- Sozialleistungen des Betriebes gestalten
- Personalbeschaffung durchführen
- Administrative Aufgaben einschl. der Entgeltabrechnung
bearbeiten
3. Personalplanung, -marketing und -controlling gestalten und
umsetzen
- Konjunktur- und Beschäftigungspolitik bei der
Personalplanung und beim Personalmarketing
berücksichtigen
- Personalwirtschaftliche Ziele aus der strategischen
Unternehmensplanung ableiten
- Beschäftigungsstrukturen und Personalbedarfe für
Produktions- und Dienstleistungsprozesse analysieren und
ermitteln
- Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung
durchführen
- Personalcontrolling gestalten und umsetzen
4. Personal- und Organisationsentwicklung steuern
- Mitarbeiter beurteilen, deren Potenziale erkennen und
fördern
- Konzepte für die Kompetenzentwicklung der Mitarbeiter
sowie Qualifikationsanalysen und Qualifizierungsprogramme
entwerfen und umsetzen
- Zielgruppenspezifische Förderprogramme erarbeiten und
umsetzen
- Qualitätsmanagement in der Personal- und
Organisationsentwicklung einsetzen
- Führungsmodelle und Führungsinstrumente anwenden,
Führungskräfte beraten
- Betriebliche Arbeitsformen mitgestalten, Grundsätze
moderner Arbeits- und Lernorganisation umsetzen
3) Nachweis der Qualifikation
Die unter Nummer 2 beschriebenen Qualifikationen hat der
Geprüfte Personalfachkaufmann
aufgrund der Rechtsverordnung des Bundes vom 11. Februar 2002
(BGBl. I S. 930) in einer öffentlich-rechtlichen
Prüfung nachgewiesen. Über das Bestehen der
Prüfung wurde ein Zeugnis ausgestellt.
4) Voraussetzungen
Zur Prüfung zum Geprüften Personalfachkaufmann
wird zugelassen, wer eine mit Erfolg abgelegte
Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder
verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens
zweijährige Berufspraxis oder eine vergleichbare Qualifikation
nachweist. Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge
zu den Aufgaben eines Personalfachkaufmanns haben. Weitere
Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis der berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß der
Ausbilder-Eignungsverordnung.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden auch
Bildungsmaßnahmen angeboten, deren Dauer sich an den
differenzierten Funktions- und Führungsaufgaben
orientiert.
Quelle: Bundesanzeiger Nummer 229a
vom 07. Dezember 2002
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte
Personalfachkauffrau
(Vom 11. Februar 2002)
- BGBl. I vom 27.02.2002, S. 930 -
Aufgrund des § 46 Abs. 2 und
§ 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI I S. 1112),der zuletzt durch Art. 212 Nr. 4 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung und im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der
Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Personalfachkaufmann/ zur Geprüften Personalfachkauffrau erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um verantwortliche Funktionen in der Personalwirtschaft eines Unternehmens, in der Personalberatung sowie bei Projekten der Personal- und Organisationsentwicklung wahrzunehmen. Der Personalfachkaufmann/die Personalfachkauffrau soll qualifiziert beraten und Prozesse begleiten können. Insbesondere soll er/sie die operativen und administrativen Aufgaben der Personalarbeit beherrschen und die Entscheidungen in den Bereichen Personalpolitik, Personalplanung und Personalmarketing verantwortlich mitgestalten. Er/sie übernimmt verantwortliche Funktionen in der Aus- und Weiterbildung und zeichnet sich durch fachspezifische Kommunikations- und Managementkompetenzen aus.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Bis zum Ablegen der letzten Prüfungsleistung ist der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäss der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder aufgrund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen gemäss § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, zu erbringen.
(3) Die Berufspraxis
gemäss Abs. 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu
den in § 1 Abs. 2 genannten Funktionen haben.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
andere Weise glaubhaft macht, dass er/sie Kenntnisse, Fertigkeiten
und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
1. Personalarbeit organisieren und
durchführen,
2. Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen
durchführen,
3. Personalplanung, -marketing und "controlling gestalten
und umsetzen,
4. Personal- und Organisationsentwicklung steuern .
(2) Die Prüfung ist schriftlich und in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs durchzuführen.
(3) In einer schriftlichen Prüfung werden je Handlungsbereich komplexe Situationsaufgaben unter Aufsicht bearbeitet. Die Dauer der schriftlichen Prüfung des Handlungsbereichs gemäß Absatz 1 Nr. 1 soll indestens 100 und höchstens 120 Minuten betragen. Die Gesamtbearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung der Handlungsbereiche gemäss Absatz 1 Nr. 2 bis 4 soll mindestens 420 Minuten betragen. Je Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 4 beträgt die Dauer der schriftlichen Prüfung höchstens 160 Minuten.
(4) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäss Absatz 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihm/ihr in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(5) Das situationsbezogene Fachgespräch geht von einem betrieblichen Beratungsauftrag aus. Der betriebliche Beratungsauftrag wird als Vorlage für die Geschäftsleitung verstanden, in dem der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin der Geschäftsleitung einen personalpolitischen Entscheidungsvorschlag vorlegt und präsentiert. Der Prüfungsausschuss stellt 14 Kalendertage vor der Prüfung das Thema, wobei Themenvorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden sollen. Dazu soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zwei Themenvorschläge mit einer Grobgliederung einreichen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des Themas begrenzen. Insgesamt soll das situationsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten dauern. In etwa zehn Minuten stellt der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin mit geeigneten Medien seine/ihre Lösungsvorschläge dem Prüfungsauschuss vor. Davon ausgehend führt der Prüfungsausschuss in der verbleibenden Zeit ein Prüfungsgespräch.
§ 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung
(1) Im Handlungsbereich "Personalarbeit organisieren und durchführen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Personalarbeit eines Unternehmens unter den Aspekten Wirtschaftlichkeit, Qualität und Kundenorientierung organisatorisch gestalten und in diesem Rahmen mit seinen/ihren Partnern innerhalb und außerhalb der Organisation zielgerecht kommunizieren und kooperieren kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Personalbereich in die
Gesamtorganisation des Unternehmens einbinden,
2. Personalwirtschaftliches Dienstleistungsangebot
gestalten,
3. Prozesse im Personalwesen gestalten,
4. Projekte planen und durchführen,
5. Informationstechnologie im Personalbereich nutzen,
6. Beraten und Fachgespräche führen,
7. Präsentations- und Moderationstechniken einsetzen,
8. Arbeitstechniken und Zeitmanagement anwenden.
(2) Im Handlungsbereich "Personalarbeit auf Grundlage rechtlicher Bestimmungen durchführen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Mitarbeiter, Führungskräfte und Unternehmensleitung in allen Phasen der Personalbeschaffung, der Vertragsgestaltung und der Beendigung von Arbeitsverhältnissen kompetent und verantwortlich beraten und damit eine effiziente Personalbewirtschaftung gewährleisten kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Individuelles und kollektives
Arbeitsrecht anwenden,
2. Rechtswege kennen und das Prozessrisiko einschätzen,
3. Einkommens- und Vergütungssysteme umsetzen,
4. Sozialversicherungsrecht anwenden,
5. Sozialleistungen des Betriebes gestalten,
6. Personalbeschaffung durchführen,
7. Administrative Aufgaben einschl. der Entgeltabrechnung
bearbeiten.
(3) Im Handlungsbereich "Personalplanung, -marketing und "controlling gestalten und umsetzen" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie zusammen mit Führungskräften, Unternehmensleitung und in Abstimmung mit den Mitarbeitervertretungen eine strategieorientierte Personalplanung betreiben und durch geeignete Marketingverfahren und Controllinginstrumente deren zielgerichtete Umsetzung sicherstellen kann. Er/sie muss die betriebs- und volkswirtschaftlichen Einflüsse auf die Personalwirtschaft einschätzen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Konjunktur- und
Beschäftigungspolitik bei der Personalplanung und
beim Personalmarketing berücksichtigen,
2. Personalwirtschaftliche Ziele aus der strategischen
Unternehmensplanung ableiten,
3. Beschäftigungsstrukturen und Personalbedarfe für
Produktions- und Dienstleistungsprozesse analysieren und
ermitteln,
4. Personalbedarfs- und Entwicklungsplanung
durchführen,
5. Personalcontrolling gestalten und umsetzen.
(4) Im Handlungsbereich "Personal- und Organisationsentwicklung steuern" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den Aufbau von fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen im Unternehmen unterstützen, an entsprechenden Personalentwicklungsprojekten mitarbeiten, Zusammenarbeit und Führungsqualität fördern und betriebliche Veränderungsprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Mitarbeiter beurteilen, deren
Potenziale erkennen und fördern,
2. Konzepte für die Kompetenzentwicklung der Mitarbeiter
sowie Qualifikationsanalysen und Qualifizierungsprogramme
entwerfen und umsetzen,
3. Zielgruppenspezifische Förderprogramme erarbeiten und
umsetzen,
4. Qualitätsmanagement in der Personal- und
Organisationsentwicklung einsetzen,
5. Führungsmodelle und Führungsinstrumente anwenden,
Führungskräfte beraten,
6. Betriebliche Arbeitsformen mitgestalten, Grundsätze
moderner Arbeits- und Lernorganisation umsetzen.
(5) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er/sie nachweisen, dass er/ise angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und ausserhalb des Unternehmens oder der Organisation sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht.
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er/sie in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht zulässig.
§ 6 Bestehen der Prüfung
(1) Die
Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen und im
situationsbezogenen Fachgespräch sind einzeln zu
bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen
Handlungsbereichen und im situationsbezogenen Fachgespräch
mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäss der Anlage 1 und der Anlage 2 (hier nicht
wiedergegeben) auszustellen. Im Falle der Freistellung
gemäss § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten
Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums
anzugeben.
§ 7 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie mit seinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 8 Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach
den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Mai 2005 zu Ende
geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die
Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung
durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine
Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.


