Fortbildungsprofil
Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte
Fachkauffrau Einkauf und Logistik
1)
Arbeitsgebiet und Aufgaben
Geprüfte Fachkaufleute für Einkauf und Logistik
sind qualifiziert, die folgenden Aufgaben eigenständig und
verantwortlich wahrzunehmen:
1. Planen, steuern und
disponieren in Einkaufs- und Logistikprozessen,
2. Einkaufsmarketing durchführen, Lieferantenbeziehungen
gestalten, Verhandlungen führen sowie Verträge
abschliessen,
3. Entwickeln und Umsetzen logistischer Konzepte
einschließlich strategischer Analysen der logistischen Kette
im Unternehmen,
4. Mitarbeiter führen sowie Umsetzen des Team- und
Projektmanagements,
5. Realisieren des Controllings und Qualitätsmanagements
in Einkauf und Logistik
2) Berufliche Qualifikationen
Geprüfte Fachkaufleute für Einkauf und Logistik
verfügen über Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen,
die sie in der Regel durch eine einschlägige Berufsausbildung
und Berufserfahrung erworben haben. Zur Wahrnehmung ihrer oben
beschriebenen Aufgaben verfügen sie über Qualifikationen
in fogenden Bereichen:
1. Handlungsübergreifende Qualifikationen
- Einkaufspolitik und Einkaufsmarketing
- Logistik und
Logistikstrategien
- Betriebswirtschaftliche
Steuerung sowie Qualitätsmanagement in Einkauf und
Logistik
- Rechtliche Gestaltung
in Einkauf und Logistik
- Personalführung,
Team- und Projektmanagement
2. Handlungsspezifische Qualifikationen
Einkauf
- Einkaufsstrategien/Beschaffungsmarketing
- Einkaufsvorbereitung/Einkaufsabwicklung
- Preis- und Wertanalyse
- Einkaufsverhandlungen/Einkaufsverträge
einschließlich besonderer Verträge
- Einkaufscontrolling
Logistik
- Materialplanung/Bedarfsermittlung
- Wareneingang/Qualitätskontrolle
- Lagerwirtschaft, -steuerung und -verwaltung
- Transport/-verträge
- Logistikcontrolling
3) Nachweis der Qualifikation
Die unter Nummer 2 beschriebenen Qualifikationen hat der
Geprüfte Fachkaufmann Einkauf und Logistik aufgrund der
Rechtsverordnung des Bundes vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2892)
in einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nachgewiesen.
Über das Bestehen der Prüfung wurde ein Zeugnis
ausgestellt.
4) Voraussetzungen
Zur Prüfung zum Geprüften Fachkaufmann Einkauf und
Logistik wird zugelassen, wer eine mit Erfolg abgelegte
Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige
Berufspraxis in Einkauf oder Logistik oder eine vergleichbare
Qualifikation nachweist. Die Berufspraxis muss inhaltlich
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben in Einkauf oder Logistik
haben.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden auch
Bildungsmaßnahmen angeboten, deren Dauer sich an den
differenzierten Funktions- und Führungsaufgaben
orientiert.
Quelle: Bundesanzeiger Nummer 229a
vom 07.12.2002
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte
Fachkauffrau Einkauf und Logistik
(Vom 31. Oktober 2001)
- BGBl. I vom 8.11.2001, S. 2892 -
Aufgrund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fachkaufmann Einkauf und Logistik/zur Geprüften Fachkauffrau Einkauf und Logistik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin über die notwendigen Qualifikationen verfügt, um im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Zielsetzung des Unternehmens folgende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen:
1. Planen, steuern und
disponieren in Einkaufs- und Logistikprozessen,
2. Einkaufsmarketing durchführen, Lieferantenbeziehungen
gestalten, Verhandlungen führen sowie Verträge
abschliessen,
3. Entwickeln und Umsetzen logistischer Konzepte
einschließlich strategischer Analysen der logistischen Kette
im Unternehmen,
4. Mitarbeiter führen sowie Umsetzen des Team- und
Projektmanagements,
5. Realisieren des Controllings und Qualitätsmanagements
in Einkauf und Logistik.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und
Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und
Logistik.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis in Einkauf oder Logistik
oder
2. eine mit Erfolg abgelegte
Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf
und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Einkauf
oder Logistik
oder
3. eine mindestens
fünfjährige Berufspraxis in Einkauf oder
Logistik
nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben in Einkauf oder Logistik haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in Einkauf oder Logistik erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
1. Handlungsübergreifende
Qualifikationen
und
2. Handlungsspezifische
Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil "Handlungsübergreifende Qualifikationen" gliedert sich in die Prüfungsbereiche:
1. Einkaufspolitik und
Einkaufsmarketing,
2. Logistik und
Logistikstrategien,
3. Betriebswirtschaftliche Steuerung sowie
Qualitätsmanagement in Einkauf und Logistik,
4. Rechtliche Gestaltung
in Einkauf und Logistik,
5. Personalführung,
Team- und Projektmanagement.
(3) Im Prüfungsteil "Handlungsspezifische
Qualifikationen" wählt der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin zwischen den folgenden
Prüfungsbereichen:
1. Einkauf,
2. Logistik.
(4) Die Prüfungsbereiche gemäß Absatz 2, Nr. 1 bis 4 sind schriftlich zu prüfen. Diese vier unter Aufsicht zu bearbeitenden Prüfungsleistungen enthalten jeweils drei praxisorientierte Aufgaben. Die Dauer der schriftlichen Prüfung soll insgesamt mindestens 320 Minuten, je Prüfungsbereich höchstens 90 Minuten betragen.
(5) Der Prüfungsbereich gemäß Absatz 2 Nr. 5 besteht aus einem situationsbezogenem Fachgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen soll, dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wählt eine von zwei ihm/ihr zur Wahl gestellten Situationsaufgaben zur Bearbeitung und hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können.
(6) Der gewählte Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 ist unter Aufsicht schriftlich zu prüfen. Die Dauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 120, höchstens 150 Minuten betragen.
(7) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß den Absätzen 4 und 6 mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist ihm/ihr in diesen jeweiligen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 4 Weitere Prüfung
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, in diesem Prüfungsverfahren oder danach die Prüfung in dem weiteren Prüfungsbereich gemäß § 3 Absatz 3 abzulegen. § 3 Absatz 6, § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 1 gelten entsprechend. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
§ 5 Handlungsübergreifende Qualifikationen
(1) Im Prüfungsbereich "Einkaufspolitik und Einkaufsmarketing" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Grundlagen des Einkaufs und insbesondere des Einkaufsmarketings kennt und auf typische Anforderungssituationen im Einkauf anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Einkaufspolitik,
2. Einkaufsmarketing,
3. Einkaufsorganisation.
(2) Im Prüfungsbereich "Logistik und Logistikstrategien" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die Grundlagen der Logistik sowie der strategisch-logistischen Arbeit kennt und einkaufs- und logistikbezogen anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Lagerwirtschaft und Transport im
Unternehmen,
2. Strategische Analysen der logistischen Kette.
(3) Im Prüfungsbereich
"Betriebswirtschaftliche Steuerung sowie
Qualitätsmanagement in Einkauf und Logistik" soll der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er/sie die für die Wahrnehmung von Einkaufs- und
Logistikfunktionen erforderlichen volks- und
betriebswirtschaftlichen Grundlagen kennt. Er/sie soll ferner
nachweisen, dass er/sie die Instrumente des Controllings und
Qualitätsmanagements im Einkauf und in der Logistik kennt. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte
geprüft werden:
1. Planung, Steuerung und Disposition einschließlich
Informations- und Kommunikationstechnik,
2. Kostenrechnung und Controlling,
3. Qualitätsmanagement.
(4) Im Prüfungsbereich "Rechtliche Gestaltung in Einkauf und Logistik" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die für die Wahrnehmung von Einkaufs- und Logistikfunktionen bedeutsamen Rechtsgrundlagen, im Besonderen das Vertragsrecht kennt und dass er/sie sie auf typische Einkaufs- und Logistiksituationen anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Rechtsgrundlagen im Einkauf und
in der Logistik,
2. Vertragsrecht,
3. Vertrags- und Leistungsstörungen,
4. Elektronischer Geschäftsverkehr und rechtliche
Entwicklung.
(5) Im Prüfungsbereich "Personalführung, Team- und Projektmanagement" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie den ganzheitlichen Ansatz von Einkauf und Logistik mit den Leitlinien und Zielen eines Unternehmens verbinden kann. Er/sie soll in der Lage sein, die Methoden zur Führung von Mitarbeitern, zur Lösung von Konfliktfällen, zur Teamarbeit und zum Projektmanagement zweckmäßig anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Unternehmensziele und
Unternehmensorganisation,
2. Moderation und Präsentation,
3. Team- und Projektmanagement.
§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Im Prüfungsbereich "Einkauf" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die zentralen Aufgaben des Einkaufs, das Beschaffungsmarketing, die Vertragsvorbereitung und Vertragsverhandlungen beherrscht. Darüber hinaus soll er/sie nachweisen, dass er/sie mit Zielkonflikten in der Zusammenarbeit mit den Unternehmensbereichen umgehen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Einkaufsstrategien/Beschaffungsmarketing,
2. Einkaufsvorbereitung/Einkaufsabwicklung,
3. Preis- und Wertanalyse,
4. Einkaufsverhandlungen/Einkaufsverträge
einschließlich besonderer Verträge,
5. Einkaufscontrolling.
(2) Im Prüfungsbereich
"Logistik" soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die zentralen
logistischen Aufgaben der Lagerwirtschaft und Disposition, die
Entwicklung logistischer Konzepte sowie das Logistikcontrolling
beherrscht und dass er/sie mit Zielkonflikten in der Zusammenarbeit
mit den Unternehmensbereichen umgehen kann. In diesem Rahmen
können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft
werden:
1. Materialplanung/Bedarfsermittlung,
2. Wareneingang/Qualitätskontrolle,
3. Lagerwirtschaft, -steuerung und -verwaltung,
4. Transport/-verträge,
5. Logistikcontrolling.
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn er/sie in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung vom situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht zulässig.
§ 8 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsbereiche
sind einzeln zu bewerten. Die Prüfungsteile
"Handlungsübergreifende Qualifikationen" und
"Handlungsspezifische Qualifikationen" sind ebenso
einzeln zu bewerten. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich
aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die beiden
Prüfungsteile.
(2) Die Note für den Prüfungsteil
"Handlungsübergreifende Qualifikationen" ergibt
sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die einzelnen
Prüfungsbereiche.
(3) Die Note für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist die Note des gewählten Prüfungsbereichs.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungsteil "Handlungsübergreifende Qualifikationen" sowie im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsbereich der "Handlungsübergreifenden Qualifikationen" nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Wird ein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 (hier nicht wiedergegeben) auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er/sie mit seinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 10 Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach
den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2004 zu Ende
geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die
Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung
durchführen; § 9 Absatz 2 findet in diesem Fall keine
Anwendung.
§ 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


