Fortbildungsprofil
Geprüfter Fachkaufmann für
Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für
Büromanagement
1)
Arbeitsgebiet und Aufgaben
Geprüfte Fachaufleute für Büromanagement
sind qualifiziert, gehobene Assistenz- und
Sachbearbeitertätigkeiten sowie Koordinationsfunktionen in
größeren Sekretariaten, Büros und
Verwaltungsdiensten auszuüben. Mit der erhöhten
Sachkompetenz sowie der Berufserfahrung sind sie auch in der Lage,
Führungs- und Steuerungsaufgaben einschließlich Aufgaben
der bereichsbezogenen Aus- und Weiterbildung sowie
Personalentwicklung in ihrem speziellen Funktionsbereich
wahrzunehmen.
2) Berufliche Qualifikation
Geprüfte Fachaufleute für Büromanagement
verfügen über Kenntnisse, Fertigkeiten udn Erfahrungen,
die sie in der Regel durch eine einschlägige Berufsausbildung
und mehrjährige Berufserfahrung erworben haben. Zur
Wahrnehmung ihrer oben beschriebenen Aufgaben verfügen sie
über Qualifikationen in folgenden Bereichen:
Volks- und
Betriebswirtschaft
- Unternehmen und Markt
- Europäische Integration und weltwirtschaftliche
Entwicklungen
- Betriebliche Leistungsprozesse
- Betrieblicher Umweltschutz und Verbraucherschutz
- Grundlagen des Wirtschaftsrechts
Personalwirtschaft und Arbeitsrecht
- Management- und Führungsaufgaben
- Personalplanung und Personaleinsatz
- Personalverwaltung und "betreuung
- Personalentwicklung und Berufsausbildung
- Arbeitsrecht und Mitbestimmung
- Informations- und Büromanagement
- Wissensmanagement
- Inner- und außerbetriebliche Kommunikation
- Büro- und Arbeitsorganisation
- Persönliche Arbeitstechniken
Informations- und Kommunikationssysteme
- Hard- und Software
- IT-Netze
- IT-Standards im modernen Büro
- Aktuelle Anwendungen
- Wirtschaftlichkeit
- Datenschutz und Datensicherheit
- Telearbeit
Protokollführung
Texterstellung
Textformulierung
3) Nachweis der
Qualifikation
Die unter
Nummer 2 beschriebenen Qualifikationen hat der Geprüfte
Fachkaufmann für Büromanagement aufgrund der
Rechtsverordnung des Bundes vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2887)
in einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nachgewiesen.
Über das Bestehen der Prüfung wurde ein Zeugnis
ausgestellt.
4) Voraussetzungen
Zur
Prüfung zum Geprüften Fachkaufmann für
Büromanagement wird zugelassen, wer eine mit Erfolg abgelegte
Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder
verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine
mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens
fünfjährige Berusfpraxis nachweist. Die Berufspraxis muss
inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines
Fachkaufmanns für Büronmanagement haben.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden auch
Bildungsmaßnahmen angeboten, deren Dauer sich an den
differenzierten Funktions- und Führungsaufgaben
orientiert.
Quelle: Bundesanzeiger Nummer 229a
vom 07.12.2002
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Fachkaufmann für
Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für
Büromanagement
Vom 31. Oktober
2001
(BGBL. I vom 8. November 2001, S. 2887)
Aufgrund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Fachkaufmann für Büromanagement/zur Geprüften Fachkauffrau für Büromanagement erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Qualifikationen erworben hat, um gehobene Assistenz- und Sachbearbeitertätigkeiten sowie Koordinationsfunktionen in größeren Sekretariaten, Büros und Verwaltungsdiensten ausüben zu können. Mit der erhöhten Sachkompetenz sowie seiner/ihrer Berufserfahrung ist er/sie auch in der Lage, Führungs- und Steuerungsaufgaben einschließlich Aufgaben der bereichsbezogenen Aus- und Weiterbildung sowie Personalentwicklung in seinem/ihrem speziellen Funktionsbereich wahrzunehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte
Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder
verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens
zweijährige Berufspraxis oder
2. eine mindestens
fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
Die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Fachkaufmanns für Büromanagement/einer Geprüften Fachkauffrau für Büromanagement gemäß § 1 Abs. 2 haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsbereiche:
1. Volks- und
Betriebswirtschaft,
2. Personalwirtschaft und Arbeitsrecht,
3. Informations- und Büromanagement,
4. Informations- und Kommunikationssysteme,
5. Protokollführung,
6. Texterstellung,
7. Textformulierung,
8. Situationsbezogenes Fachgespräch.
(2) Die Prüfung kann an verschiedenen Prüfungsterminen erfolgen; dabei ist mit der Prüfung des situationsbezogenen Fachgesprächs, das die gesamte Prüfung abschließt, spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag im ersten Prüfungsbereich zu beginnen.
§ 4 Anforderungen und Inhalte der Prüfung
(1) In dem Prüfungsbereich "Volks- und Betriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie einzel- und gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge versteht und ihre Auswirkungen auf die betrieblichen Belange einschätzen kann. Ebenso soll er/sie nachweisen, dass er/sie die Entwicklungen des Europäischen Marktes sowie der Weltwirtschaft kennt. Er/sie hat weiterhin nachzuweisen, dass er/sie grundlegende Vorschriften des Vertragsrechts sachgerecht anwenden kann. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Unternehmen und
Markt,
2. Europäische Integration und weltwirtschaftliche
Entwicklungen,
3. Betriebliche Leistungsprozesse,
4. Betrieblicher Umweltschutz und Verbraucherschutz,
5. Grundlagen des Wirtschaftsrechts.
(2) In dem Prüfungsbereich "Personalwirtschaft und Arbeitsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie personalpolitische, -verwaltende und "betreuende Ziele und Maß-nahmen versteht und bei der bereichsinternen Personalverwaltung und "betreuung mitwirken kann. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Management- und
Führungsaufgaben,
2. Personalplanung und Personaleinsatz,
3. Personalverwaltung und "betreuung,
4. Personalentwicklung und Berufsausbildung,
5. Arbeitsrecht und Mitbestimmung.
(3) In dem Prüfungsbereich "Informations- und Büromanagement" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, Informationsflüsse und Informationsorganisation zu handhaben und zu gestalten. Weiterhin soll er/sie nachweisen, dass er/sie Kommunikations- und Organisati-onsprozesse mitgestalten kann. In diesem Rahmen können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Wissensmanagement,
2. Inner- und außerbetriebliche Kommunikation,
3. Büro- und Arbeitsorganisation,
4. Persönliche Arbeitstechniken.
(4) In dem Prüfungsbereich "Informations- und Kommunikationssysteme" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie aktuelle IT-Systeme bei der Erfüllung unterschiedlicher Fachauf-gaben sachgerecht nutzen und diese unter Berücksichtigung der Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit anwenden kann. Weiterhin soll er/sie fähig sein bei der Verbesserung der Arbeitsgestaltung sowie bei der bereichsbezogenen IT-Organisation mitzuwirken. In diesem Zusammenhang können im Rahmen einer praxisorientierten Aufgabenstellung insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Hard- und Software,
2. IT-Netze,
3. IT-Standards im modernen Büro,
4. Aktuelle Anwendungen,
5. Wirtschaftlichkeit,
6. Datenschutz und Datensicherheit,
7. Telearbeit.
(5) Die Prüfung in den in § 3 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereichen besteht je Prüfungsbereich aus unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben und soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern; die Mindestzeit je Prüfungsbereich beträgt 1,5 Stunden.
(6) In dem Prüfungsbereich "Protokollführung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, einen Text sprachlich einwandfrei zu formulieren und ein unterschriftsreifes Protokoll anzufertigen. Die Prüfung umfasst die Aufnahme eines Besprechungs- oder Sitzungsverlaufes mit mehreren Tagesordnungspunkten und eindeutig erkennbaren Ergebnissen sowie die Erstellung eines unterschriftsreifen Protokolls, in dem die Sachzusammenhänge, die zu den Ergebnissen oder Beschlüssen führen, zusammengefasst dargestellt werden. Dem Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin ist vor der Aufnahme 10 Minuten Zeit zu gewähren, sich anhand von Unterlagen in die Aufgabenstellung und in den Sachstand zu den vorgegebenen Tagesordnungspunkten einzulesen. Der Besprechungs- oder Sitzungsverlauf dauert etwa 15 Minuten. Die Bearbeitungszeit der Protokollniederschrift beträgt 60 Minuten.
(7) In dem Prüfungsbereich "Texterstellung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie das Abschreiben einer Vorlage mit mittelschwerem Text in 10 Minuten mit einer Mindestleistung von 2300 Anschlägen und einer Fehlerquote, die 0,36 % nicht übersteigt, beherrscht.
(8) In dem Prüfungsbereich "Textformulierung" soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie wirtschaftsbezogene Texte praxisgerecht formulieren kann. Die Prüfung umfasst das Erstellen eines normgerechten und fehlerfreien Schriftstücks nach Vorgabe eines Fallbeispiels. Die Bearbeitungszeit beträgt 50 Minuten.
(9) Im Situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, sein/ihr Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er/sie nachweisen, dass er/sie angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens kommunizieren kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Dabei ist von einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe mit Schwerpunkt in den Prüfungsbereichen gemäss § 3 Abs. 1, Nr. 2 und 3 auszugehen. Die Prüfung soll in der Regel nicht länger als 45 Minuten dauern. Der Prüfungsausschuss stellt 14 Tage vor der Prüfung das Thema, wobei die Themenvorschläge des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin berücksichtigt werden sollen. Die Prüfung kann als Gruppenprüfung, die eine Einzelbewer-tung zulässt, vorgenommen werden.
(10) Hat der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr als einer der schriftlichen Prüfungs-leistungen gemäß Absatz 5 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist ihm/Ihr in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen des § 3 Nr. 1 bis 4 besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Von der Prüfung in den einzelnen Prüfungsbereichen gemäß § 3 Nr. 1 bis 7 kann der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er/sie vor einer zuständi-gen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü-fungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung vom Situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht möglich.
§ 6 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäss der Anlage 2 (hier nicht wiedergegeben) auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
§ 7 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsbereichen befreit, wenn er/sie mit seinen/ihren Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsbereiche zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 8 Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2004 zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wieder-holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung tritt die Verordnung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Sekretariatsfachkaufmann/Geprüfte
Sekretariatsfachkauffrau vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1835)
außer Kraft.


