Fortbildungsprofil
Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin
im Vertrieb
1) Arbeitsgebiet und
Aufgaben
Geprüfte
Fachberater im Vertrieb sind qualifiziert, die folgenden Aufgaben
eigenständig und verantwortlich wahrzunehmen:
1. Systematisches und strukturiertes Planen, Steuern und
Regeln des eigenen Tätigkeitsbereiches im Vertrieb,
2. Verkaufsgespräche vorbereiten, anbahnen und
durchführen,
3. Individuelle Vertriebskonzepte im Kundenkontakt "
unter Beachtung der Schnittstellen zu weiteren Funktionsbereichen
sowohl des eigenen Unternehmens als auch des Kundenunternehmens
" ausarbeiten sowie
4. Sachgerechtes Aufbereiten zielbezogener Informationen im
Vertrieb für die Rückkopplung an das eigene
Unternehmen.
2) Berufliche
Qualifikation
Geprüfter
Fachberater im Vertrieb verfügen über Kenntnisse,
Fertigkeiten und Erfahrungen, die sie in der Regel durch eine
einschlägige Berufsausbildung und Berufserfahrung erworben
haben. Zur Wahrnehmung ihrer oben beschriebenen Aufgaben
verfügen sie über Qualifikationen in folgenden
Bereichen:
Methodisch Arbeiten
unter Anwendung moderner Informationstechnologien
- Sinnvolles Strukturieren des eigenen Arbeitsbereichs und
effektives Zeitmanagement
- Zielgerichtetes Aufbereiten und Nutzen des
Berichtswesens
- Entwickeln der eigenen Persönlichkeit
- Methoden zur Ausschöpfung des eigenen
Kreativpotentials anwenden
- Electronic Business nutzen
Wirtschaften unter
Berücksichtigung von Kosten-/Nutzenaspekten
- Zusammenhänge rationalen Wirtschaftens verstehen
- Marktformen analysieren und Preisbildungsstrategien
ableiten
- Geld- und währungspolitische Aspekte im Umgang mit der
Globalisierung verstehen
- Aufgaben und Abläufe im Unternehmen verstehen und
analysieren
- Mechanismen des Rechnungswesens und der Finanzierung
begreifen
Marktchancen
identifizieren und die Marketinginstrumente zielgerichtet
einsetzen
- Marktinformationen erheben und Marktwissen nutzen
- Strategisch geplante Kaufangebote zielgerichtet
entwickeln
- Aufbau eines Markenwertes verstehen und diesen
verkaufen
- Die eigene Marketingleistung überprüfen und
bewerten
Rechtsfragen aus der
Vertriebspraxis prüfen und bearbeiten
- Grundsätze und Zusammenhänge des Rechtswesens
verstehen
- Vertriebsrelevante Rechtsbestimmungen des BGB und HGB
kennen
- Chancen und Risiken im Rahmen des gewerblichen
Rechtsschutzes erkennen und deren Auswirkungen einschätzen
können
- Umweltrechtliche Bestimmungen überblicken
Kundenkontakte
effektiv und effizient gestalten
- Kundenorientiert handeln
- Kundenbedürfnisse ermitteln und bedarfsgerecht
erfüllen
- Verkaufstechniken im Verkaufsgespräch anwenden
- Präsentationen wirkungsvoll gestalten und
durchführen
- Kundenreklamationen aufnehmen und bearbeiten
3) Nachweis der
Qualifikation
Die unter Nummer 2
beschriebenen Qualifikationen hat der Geprüfte Fachberater im
Vertrieb aufgrund der Rechtsverordnung des Bundes vom 31. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2882) in einer öffentlich-rechtlichen
Prüfung nachgewiesen. Über das Bestehen der Prüfung
wurde ein Zeugnis ausgestellt.
4) Voraussetzungen
Zur Prüfung zum
Geprüften Fachberater im Vertrieb wird zugelassen, wer eine
mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten
dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden
Ausbildungsberuf und danach eine mindestens sechsmonatige
Berufspraxis oder eine vergleichbare Qualifikation nachweist. Die
Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den
Aufgaben eines Fachberaters im Vertrieb haben.
Zur Vorbereitung auf die Prüfung werden auch
Bildungsmaßnahmen angeboten, deren Dauer sich an den
differenzierten Funktions- und Führungsaufgaben
orientiert.
Quelle: Bundesanzeiger Nummer 229a
vom 07.12.2002
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss
Geprüfter Fachberater im Vertrieb/
Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb
(Vom 31. Oktober 2001)
- BGBl. I vom 08.11.2001, S. 2882 -
Aufgrund des § 46
Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S.
1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21.
September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in
Verbindung mit Artikel 56 des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Bildung
und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der
Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Zum Nachweis von
Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche
Fortbildung zum Geprüften Fachberater im Vertrieb / zur
Geprüften Fachberaterin im Vertrieb erworben worden sind, kann
die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2 bis 8
durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist
festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, um
eigenständig und verantwortlich folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
1. Systematisches und
strukturiertes Planen, Steuern sowie Regeln des eigenen
Tätigkeitsbereiches im Vertrieb,
2. Verkaufsgespräche vorbereiten, anbahnen und
durchführen,
3. Individuelle Vertriebskonzepte im Kundenkontakt - unter
Beachtung der Schnittstellen zu weiteren Funktionsbereichen sowohl
des eigenen Unternehmens als auch des Kundenunternehmens "
ausarbeiten,
4. Sachgerechtes Aufbereiten zielbezogener Informationen im
Vertrieb für die Rückkopplung an das eigene
Unternehmen.
(3) Die erfolgreich abgelegte
Prüfung führt zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte
Fachberaterin im Vertrieb".
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist
zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte
Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen
kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf
und danach eine mindestens sechsmonatige Berufspraxis
oder
2. eine mit Erfolg abgelegte
Abschlussprüfung in einem anderen
anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine
mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mit Erfolg
abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten
zweijährigen Ausbildungsberuf der dem Vertriebsbereich
zuzuordnen ist und danach eine mindestens 18-monatige Berufspraxis
oder
4. eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemäss
Abs. 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1
Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann zur
Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er
Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und
Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich
in folgende Handlungsbereiche:
1. Methodisches Arbeiten
unter Anwendung moderner Informationstechnologien,
2. Wirtschaften unter Berücksichtigung von
Kosten-/Nutzenaspekten,
3. Marktchancen identifizieren und die
Marketinginstrumente
zielgerichtet einsetzen,
4. Rechtsfragen aus der Vertriebspraxis prüfen und
bearbeiten,
5. Kundenkontakte effektiv und effizient
gestalten.
(2) Die Handlungsbereiche gem. Abs.
1 Nr. 1 bis 4 sind schriftlich zu prüfen. Pro Handlungsbereich
besteht die schriftliche Prüfung aus einer unter Aufsicht
anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit mindestens jeweils
90 Minuten beträgt. Die Gesamtbearbeitungszeit beträgt
höchstens 480 Minuten.
(3) Hat der
Prüfungsteilnehmer(die Prüfungsteilnehmerin in nicht mehr
als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß
Absatz 2 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist
ihm/ihr in diesem Handlungsbereich eine mündliche
Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehrerer
ungenügender schriftlicher Prüfungsleistungen besteht
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll
in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung
doppelt gewichtet.
(4) Der Handlungsbereich gem. Abs.
1 Nr. 5 ist als situationsbezogenes Fachgespräch mündlich
zu prüfen. Es soll sich hierbei um ein praxisorientiertes
Verkaufs- oder Verhandlungsgespräch einschließlich
Visualisierungstechniken handeln . Der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin hat Anspruch auf höchstens 30
Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt
höchstens 30 Minuten.
§ 4 Anforderungen und
Inhalte der Prüfung
(1) Im Handlungsbereich
"Methodisches Arbeiten unter Anwendung moderner
Informationstechnologien" soll der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin nachweisen,
dass er/sie seine/ihre Arbeitskraft optimal einzusetzen versteht,
kreative Ideen entwickeln und anwenden kann und somit die
vorgegebenen Ziele systematisch und wirtschaftlich erreicht.
Weiterhin soll er/sie verkaufspsychologische Ansätze kennen,
um den Zusammenhang zwischen Verkaufserfolg und eigener
Persönlichkeit zu verstehen. In diesem Rahmen können
folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Sinnvolles Strukturieren
des eigenen Arbeitsbereichs und effektives Zeitmanagement,
2. Zielgerichtetes Aufbereiten und Nutzen des
Berichtswesens,
3. Entwickeln der eigenen Persönlichkeit,
4. Methoden zur Ausschöpfung des eigenen
Kreativpotentials anwenden,
5. Elektronischen Geschäftsverkehr
nutzen.
(2) Im Handlungsbereich
"Wirtschaften unter Berücksichtigung von
Kosten-/Nutzen-aspekten" soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie
marktwirtschaftliche Zusammenhänge in einer durch
Globalisierung zunehmend komplexen Ökonomie versteht. Des
weiteren soll er/sie mit betriebswirtschaftlichen Aspekten vertraut
sein, die es ihm/ihr ermöglichen, seine/ihre eigene
Tätigkeit im Rahmen unternehmerischer Ziele zu steuern. Er/sie
soll nachweisen, dass er/sie für seine/ihre Kunden ein
kompetenter Gesprächspartner/eine kompetente
Gesprächspartnerin bei ökonomischen Fragestellungen
und deren Auswirkungen ist. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Zusammenhänge
rationalen Wirtschaftens verstehen,
2. Marktformen analysieren und Preisbildungsstrategien
ableiten,
3. Geld- und währungspolitische Aspekte im Rahmen der
Globalisierung verstehen
4. Aufgaben und Abläufe im Unternehmen verstehen und
analysieren,
5. Mechanismen des Rechnungswesens und der Finanzierung
begreifen.
(3) Im Handlungsbereich
"Marktchancen identifizieren und die Marketinginstrumente
zielgerichtet einsetzen" soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie in der Lage
ist, mit den Instrumenten und Methoden des strategischen sowie des
taktischen Marketings umzugehen. Er/sie soll verstehen,
Käuferbedürfnisse und Käuferinteressen
aufzuspüren, zu entwickeln und die sich daraus ergebenden
Marktchancen gewinnbringend zu nutzen. In diesem Rahmen können
folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Marktinformationen erheben
und Marktwissen nutzen,
2. Strategisch geplante Kaufangebote zielgerichtet
entwickeln,
3. Aufbau eines Markenwertes verstehen und diesen
verkaufen,
4. die eigene Marketingleistung überprüfen und
bewerten.
(4) Im Handlungsbereich
"Rechtsfragen aus der Vertriebspraxis prüfen und
bearbeiten" soll der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er/sie die für
seinen/ihren Tätigkeitsbereich relevanten Rechtsgebiete
versteht und deren Bestimmungen praxisorientiert umsetzen kann. In
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte
geprüft werden:
1. Grundsätze und
Zusammenhänge des Rechtswesens verstehen,
2. Vertriebsrelevante Rechtsbestimmungen des BGB und HGB
kennen,
3. Chancen und Risiken im Rahmen des Gewerblichen
Rechtsschutzes erkennen und deren Auswirkungen einschätzen
können,
4. Umweltrechtliche Bestimmungen überblicken.
(5) Im Handlungsbereich
"Kundenkontakte effektiv und effizient gestalten" soll
der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin
nachweisen, dass er/sie in der Lage ist, eine positive Beziehung
zum Kunden aufzubauen. Er/sie soll die Grundregeln der
Kommunikation und Verhandlungsführung beherrschen, die er/sie
in verkaufstypischen Situationen zielorientiert anwendet. Dabei
soll er/sie Instrumente zur Kundenbindung und Kundenpflege
einsetzen. In diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1. Kundenorientiert
handeln,
2. Kundenbedürfnisse ermitteln und bedarfsgerecht
erfüllen,
3. Verkaufstechniken im Verkaufsgespräch anwenden,
4. Präsentationen wirkungsvoll gestalten und
durchführen,
5. Kundenreklamationen aufnehmen und bearbeiten.
§ 5 Anrechnung anderer
Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin kann auf Antrag von der Ablegung
einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden,
wenn er/sie in den letzten fünf Jahren vor einer
zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlichen
anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat,
die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach
dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung vom
situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht
zulässig.
§ 6 Bestehen der
Prüfung
(1) Die
Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen sind
einzeln zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist
bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen mindestens ausreichende
Leistungen erbracht wurden.
(3) Über das Bestehen der
Prüfung ist ein Zeugnis gemäss der Anlage 1 und der
Anlage 2 (hier nicht wiedergegeben) auszustellen. Im Falle
der Freistellung gemäss § 5 sind Ort und Datum der
anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des
Prüfungsgremiums anzugeben.
§ 7 Wiederholung der
Prüfung
(1) Eine Prüfung, die
nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf
Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/die
Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen
befreit, wenn er/sie mit seinen/ihren Leistungen darin in einer
vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen
erzielt hat und er/sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der
Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin kann
beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen.
In diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung zu
berücksichtigen.
§ 8
Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach
den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2004 zu Ende
geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die
Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung
durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine
Anwendung.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.